AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe

 

1.  Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des

Darlehens wird ein Pfandvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb

der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen

unterliegt.

 

2.  Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines,

daß das Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt.

Soweit das Pfand zu den  in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Sachen gehört, versichert der Ver-

pfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehepartners zur Vorname der Verpfändung.

 

3.  Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen

Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht

ausgelöst   (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.

Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte Dritter kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder

dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen

sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit

des Pfandvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das

Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft

gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden.

Das gleich gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der

Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu

zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

 

4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand

unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der

Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die

Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen.

 

5.  Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung

der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers

möglich.

 

6.  Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und

glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der

Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.

Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlust-

anzeige eine Bescheinigung.

Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der

Fälligkeit möglich.

 

7.  Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den an-

gebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet,

wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

 

8.  Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet.

Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend bekanntgemacht worden, so bedarf es, falls

weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines

allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher

sind sich darüber einig, daß die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und

Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich vor-

geschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das Versteigerungs-

ergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechtes des Auslösungs-

berechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuß beim Pfandleiher abzuhohlen. Sind durch

einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung

aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten

Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmern einen Gegenstand seines Betriebsvermögens

verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber

mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

 

9.   Der Überschuß steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfand-

scheines  ausgezahlt (Ziffer 6 gilt entsprechend). Überschuß ist derjenige Teil des Erlöses

aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der

anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt.

Wird der Überschuß nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim

Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist

beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.

 

10. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag

gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung

versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlos-

senen Versicherung mit der Versicherungsumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere

für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergleichen ist ausgeschlossen, soweit

nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche

können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfand-

leihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine

Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

 

11.  Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der

Abwicklung muß sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung

einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der

Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerungen die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen

Zinsen und Unkostenvergütung spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim

Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des

Pfandstückes gilt der Haftungsausschluß nach Ziffer 10 Abs. 3 Satz 2. Schecks, Wechsel oder

sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen

wird gebeten, Rückporto beizufügen.

 

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers,

in welcher der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.